Die rechtliche Grundlage
Mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" gelten seit dem 23.12.2020 in ganz Deutschland einheitliche Regeln für die Maklerprovision beim Verkauf an Verbraucher.
Verkauf: Die „1:1"-Regelung
Beauftragt der Verkäufer (Privatperson) einen Makler, der zugleich Provision vom Käufer (Verbraucher) verlangt, muss der Verkäufer mindestens den gleichen Anteil der Provision tragen. Die Praxis: Käufer und Verkäufer teilen die Provision üblicherweise zu gleichen Teilen. Vereinbarungen, die den Käufer einseitig stärker belasten, sind unwirksam (§ 656c, § 656d BGB).
Vermietung: Das Bestellerprinzip
Bei Mietwohnungen gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt – in der Regel der Vermieter. Eine Provisionspflicht des Mieters ist nur in eng definierten Ausnahmefällen rechtmäßig.
Wie hoch ist die Provision in Hessen?
Die Höhe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und wird zwischen Auftraggeber und Makler frei vereinbart. Üblich sind in Hessen 3,57 % inkl. MwSt. (also 3 % netto) für jede Partei – also insgesamt 7,14 % beim Verkauf. Bei Sonderaufträgen (etwa stillen Vermarktungen, Gewerbe oder Spezialimmobilien) sind individuelle Vereinbarungen üblich.
Worauf Sie achten sollten
- Schriftlicher Maklervertrag: Pflicht seit 2020. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
- Transparenz: Lassen Sie sich Leistungsumfang und Honorar klar gegenüberstellen.
- Vergleichsangebote: Ein professioneller Makler stellt zu Beginn eine fundierte Marktwerteinschätzung – kostenlos und unverbindlich.
- Qualifikation: Achten Sie auf Sachkunde, idealerweise mit Wertermittlungshintergrund (z. B. DEKRA-Zertifizierung D1).
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