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WEG-Verwaltung7 Min. Lesezeit · 9. Dezember 2024

Modernisierung in der WEG: Wann brauche ich eine Sonderumlage?

Wann reicht die Erhaltungsrücklage, wann braucht es eine Sonderumlage? Und wie wird ein Modernisierungsbeschluss korrekt gefasst? Alles über Sanierungen in der WEG.

Erhaltungsrücklage: Der Puffer der Gemeinschaft

Jede WEG ist seit 2020 gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Erhaltungsrücklage zu bilden. Sie dient als finanzieller Puffer für Instandhaltungen und Reparaturen – Dacherneuerung, Fassadensanierung, Aufzugswartung. Wie hoch die Rücklage sein sollte, hängt vom Alter und Zustand des Gebäudes ab.

Wann ist eine Sonderumlage notwendig?

Eine Sonderumlage ist notwendig, wenn die Erhaltungsrücklage nicht ausreicht, um eine beschlossene Maßnahme zu finanzieren. Sie muss per Beschluss in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Jeder Eigentümer zahlt entsprechend seinem Miteigentumsanteil.

Modernisierungen vs. Instandhaltung

Der Unterschied ist rechtlich relevant: Instandhaltungen und Instandsetzungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Für Modernisierungen mit erheblichen Kosten gilt: Ab dem 1. Januar 2024 kann die WEG mit 2/3-Mehrheit modernisieren, wenn die Kosten für einzelne Eigentümer nicht unbillig sind.

Energetische Modernisierung im Rhein-Main-Gebiet

Besonders relevant im Rhein-Main-Gebiet: Viele Gebäude aus den 1960er- bis 1980er-Jahren haben erheblichen energetischen Sanierungsbedarf. Für WEG-Gemeinschaften bieten sich hier Förderprogramme der KfW und des Landes Hessen an – professionelle Verwalter kennen die aktuellen Programme und unterstützen bei der Antragstellung.

Hinweis: Die Inhalte dieses Ratgebers dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.