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WEG-Verwaltung8 Min. Lesezeit · 15. Juli 2024

Betriebskostenabrechnung in der WEG: So lesen Sie Ihre Abrechnung richtig

Die Jahresabrechnung der WEG verwirrt viele Eigentümer. Wir erklären, welche Positionen wie berechnet werden, was geprüft werden sollte und welche Kosten Teil des Hausgeldes sind.

Jahresabrechnung vs. Wirtschaftsplan

Viele Eigentümer verwechseln Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan zeigt, was voraussichtlich anfallen wird – er bildet die Grundlage für das monatliche Hausgeld. Die Jahresabrechnung rechnet die tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ab.

Aufbau der Jahresabrechnung

Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung enthält:

  • Gesamtabrechnung: Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft
  • Einzelabrechnung: Der auf jeden Eigentümer entfallende Anteil
  • Entwicklung der Erhaltungsrücklage
  • Kontostände

Welche Kosten sind in der Jahresabrechnung enthalten?

In der WEG-Jahresabrechnung werden alle Gemeinschaftskosten erfasst, die auf die Eigentümer nach Miteigentumsanteilen (oder einem abweichend beschlossenen Schlüssel) verteilt werden. Typische Positionen sind:

  • Hausmeisterkosten, Reinigung, Gartenpflege
  • Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht)
  • Heizung, Wasser und Strom für Gemeinschaftsflächen
  • Instandhaltungen und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
  • Verwalterhonorar

Wichtiger Hinweis für Vermieter: Das Verwalterhonorar für die WEG-Verwaltung ist nach §2 BetrKV nicht auf Mieter umlagefähig. Es handelt sich um eine Kosten der Eigentümer, die nicht als Betriebskosten gegenüber dem Mieter abgerechnet werden darf.

Was sollte geprüft werden?

Als Eigentümer haben Sie das Recht auf Belegeinsicht. Prüfen Sie insbesondere:

  • Wurden die Kosten korrekt nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt?
  • Stimmen Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung überein?
  • Wurde die Erhaltungsrücklage korrekt fortgeschrieben?
  • Gibt es ungewöhnlich hohe Positionen, die einer Erklärung bedürfen?

Fristen

Beschlossene Jahresabrechnungen können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Wer Ungereimtheiten vermutet, sollte schnell handeln.

Hinweis: Die Inhalte dieses Ratgebers dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.